Allgemeine Lieferbedingungen
der SOREL GmbH Mikroelektronik, Reme-Str. 12, 58300 Wetter (Ruhr), Deutschland

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die ALB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder andere Dokumente (im Folgenden: „Unterlagen“) – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

(2) Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den Unterlagen, die wir dem Besteller überlassen, uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn kein Vertrag zustande kommt, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen, die wir vom Besteller erhalten, dürfen wir im Rahmen und zum Zweck der Vertragserfüllung Dritten zugänglich machen.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist für vorrätige Ware ca. vier Wochen ab Vertragsschluss. In allen anderen Fällen, insbesondere bei kundenspezifisch herzustellender oder anzupassender Ware oder bei Auslaufware, beträgt die Lieferfrist ca. acht Wochen und beginnt mit dem Vertragsschluss, frühestens aber mit dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen (im Folgenden: Mitwirkung des Bestellers) durch den Besteller, es sei denn, dass wir eine Verzögerung der Mitwirkung des Bestellers zu vertreten haben.

(2) Ist ein bestimmter Liefertermin vereinbart und versäumt der Besteller die in Absatz (1) vorgesehene rechtzeitige Mitwirkung des Bestellers, so verschiebt sich der Liefertermin bis zur vollständigen Erledigung der Mitwirkung zzgl. eines angemessen Zeitraums.

(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und in Fällen höherer Gewalt, zB schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (unter anderem Pandemie, Epidemie, Seuchen), Naturkatastrophen (unter anderem Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen und Akte terroristischer Gewalt, nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

(5) Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Absatz (4) genannten Grenzen hinausgehen, sind in Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Sein Rücktrittsrecht erlischt, wenn er nicht vor dem Ablauf der Frist den Rücktritt erklärt.

(7) Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen und die Ware auf Kosten des Bestellers angemessen gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, insbesondere auch auf seinen ausdrücklichen Wunsch, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 1,0 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen pro Woche (höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

(5) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Er gerät sonst in Abnahmeverzug.

§ 4a Überlassung von Software

(1) Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.

(2) Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (zB Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (zB die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Wir räumen dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.

(3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von uns überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Die Software darf Dritten nur durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption überlassen werden. Dabei ist der Besteller verpflichtet, die in diesem § 4a geregelten Vorbehalte, Verwertungsbeschränkungen und sonstigen Bedingungen auch seinen Abnehmern aufzuerlegen. Bei Zuwiderhandlung ist er verpflichtet, den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Weitergabe muss der Besteller dem Erwerber sämtliche Kopien der Programme (einschließlich, sofern vorhanden, der in Absatz (3) genannten Sicherungskopien) übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten.

(5) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz (1)) trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 (in Worten: dreißig)Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 7 Absatz (6) Satz 2 dieser ALB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(1a) An Software hat der Besteller bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen ALB nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Mängelansprüche stehen nur dem Besteller als unserem Vertragspartner zu.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(3) Nicht reproduzierbare Softwarefehler begründen keinen Mängelanspruch des Bestellers. Bei Nachbestellungen bzw. Serienlieferungen gilt eine kundenspezifische Software als vom Kunden im Sinne einer technischen Abnahme genehmigt.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen, von Kunden außerhalb Deutschlands innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Fristen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

Bei Sachmängeln von Software erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Wegen eines Mangels sind zumindest zwei, wegen eines Softwaremangels zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software ist Aufgabe des Bestellers.

Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

Bei Softwaremängeln unterstützt der Besteller uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mängelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort oder in unseren Geschäftsräumen durchführen. Wir können Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, dass dies nach der Beschaffenheit des Gegenstandes der Lieferung für uns vorhersehbar war.

(10) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

  • Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  • Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 8.
  • Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  • Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  • Weitergehende oder andere als die in diesem Absatz geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

(13) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns, insbesondere nach §§ 445a, 478 BGB, bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des § 8 und nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(14) Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Bestellers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 UN-Kaufrecht

(1) Soweit das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar ist, gelten ergänzend zu den übrigen Klauseln dieser ALB die Bestimmungen der folgenden Absätze.

(2) Unbeschadet der Regelungen in diesem § 10 und der sonstigen ALB sind wir grundsätzlich für eingetretene Vertragsverletzungen in unserer Sphäre verantwortlich und haften zusätzlich und ungeachtet der Frage einer Vertragsaufhebung für hierdurch eingetretene Schäden, es sei denn, wir können nachweisen, dass die Vertragsverletzung nicht auf unserem Verschulden oder einem Verschulden der von uns eingesetzten Personen beruht.

(3) Im Falle des Art. 39 Abs. 1 CISG hat die Anzeige der Vertragswidrigkeit unverzüglich im Sinne des § 177 Abs. 1 und 3 HGB zu erfolgen. Die Anwendung von Art. 44 CISG ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach Artikel 45 b) CISG ist auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des Art. 25 CISG beschränkt.

(5) Bei Sachmängeln von geringerer Bedeutung ist der Käufer auf den Rechtsbehelf der Minderung beschränkt.

(6) Zu den ersetzbaren Kosten der Ersatzlieferung oder Nachbesserung zählen nicht die Kosten des Aus- und Einbaus und die damit zusammenhängenden Aufwendungen (zB Fahrtkosten), unabhängig davon, ob sie als eigene Kosten des Bestellers oder als vom Besteller an dessen Kunden erstattet geltend gemacht werden. Kosten des Ein- und Ausbaus und die damit zusammenhängenden Aufwendungen können auch nicht im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden.

(7) Unbeschadet der vorstehenden Absätze ist der Käufer in erster Linie nur berechtigt, Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Art. 46 CISG zu verlangen. Sind wir zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht bereit, insbesondere, wenn sie für uns unzumutbar im Sinne des Art. 46 Abs. 3 CISG ist, oder sind wir zur Nachbesserung nicht in der Lage, oder verzögert sich die Ersatzlieferung oder Nachbesserung über eine vom Käufer angesetzte angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung aus anderen Gründen fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

(8) Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

(9) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nach diesem § 10 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht für solche Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistiger Täuschung, der Nichteinhaltung übernommener Garantien oder schuldhafter Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beruhen (in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.); sie gelten weiter nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gelten auch nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Datenschutz

(1) Soweit die von uns verkauften Geräte auch eingesetzt werden, um Daten, insbesondere auch personenbezogene Daten, zu erheben und zu verarbeiten, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten in jeder zumutbaren Weise bei der Klärung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen, die uns, ihn oder seine direkten oder indirekten Abnehmer betreffen.

(2) Der Besteller ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Soweit Dritte gegen uns Ansprüche aus Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, wird uns der Besteller von solchen Ansprüchen freistellen, wenn und soweit er selbst den Anspruchsgrund verursacht hat.

§ 12 Sonstiges

Jeder Verweis auf Handelsbedingungen (wie EXW, FCA etc.) wird als Bezugnahme auf die entsprechenden Bedingungen der Incoterms in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung angesehen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese ALB, einschließlich dieser Rechtswahlklausel, und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wetter (Ruhr), Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
SOREL GmbH Mikroelektronik

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Vorgängen oder Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, es sei denn, dass wir einer anderen Geltung schriftlich zustimmen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Eine Bestellung gilt nur dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind von uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, das in unserer Bestellung liegende Angebot innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Abweichungen in Quantität oder Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellung sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

4. Die in unseren Bestellungen aufgeführte Bestellnummer und Lieferantennummer. sind bei Rechnungsstellung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen.

§ 3 Liefertermin

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Voraussichtliche Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

2. Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange (z.B. fehlende Lagerkapazität) dem entgegenstehen. Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesem Fall keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises.

3. Sind Abruflieferungen vereinbart, werden Abrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.

4. Kommt der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Auch haben wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,8 % des Nettobestellwertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass wir auf eventuelle Ersatzansprüche verzichten.

§ 4 Loslösungsrecht

Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, die den betrieblichen Ablauf in unserem Unternehmen wesentlich beeinträchtigen und nicht durch uns verursacht sind, entbinden uns von unseren Abnahmeverpflichtungen.

§ 5 Versand, Verpackung

1. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Unsere Bestelldaten sind auf allen Versandpapieren zu wiederholen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Ist schriftlich vereinbart, dass ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen haben, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart und den Transporteur zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellungsart.

3. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

4. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine Preise nicht absenkt. Andere Handhabungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleichwertige Voraussetzungen bieten.

3. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend.

4. Die Bezahlung erfolgt mangels anders lautender Vereinbarung bis zu dreißig Tagen abzüglich drei Prozent Skonto oder bis zu neunzig Tagen netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Soweit wir bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt sind, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend.

5. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware.

6. Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

7. Soweit wir Versicherungsschutz übernommen haben, dürfen Versicherungskosten des Lieferanten nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.

§ 7 Gewährleistung, Mängelhaftung

1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

  • Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
  • Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.
  • Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.

2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken.

3. Bei Lohnaufträgen hat der Auftragnehmer größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an unsere Anweisungen zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit uns zu nehmen. Mit der Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von uns verlangten Anforderungen zu erfüllen.

4. Modelllieferanten verpflichten sich, zeichnungs- und formgerechte Modelleinrichtungen zu liefern.

5. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, steht uns ungekürzt zu.

6. Unsere Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.

§ 8 Fertigungsmittel

1. Zeichnungen, Muster und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

2. Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Lieferer verpflichtet sich, die von uns beigestellten Fertigungsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

3. Es ist dem Lieferanten untersagt, ohne unsere Zustimmung mit unserem Auftraggeber in Kontakt zu treten.

4. Im Übrigen gilt Ziff. 9.3 entsprechend.

§ 9 Produzentenhaftung, Schutzrechte, Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen aus Produzentenhaftung nach deutschem und ausländischem Recht freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler nach den Regeln der Produzentenhaftung einzustehen hat. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen, so tritt der Auftragnehmer gegenüber uns insoweit ein, als er auch unmittelbar haften würde.

2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dem Lieferanten steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt
– ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Eine Haftung des Lieferanten uns gegenüber tritt nicht ein, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

3. Alle technischen Daten und sonstige nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen, die dem Auftragnehmer durch die Geschäftsbeziehungen mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen für uns verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragsausführung nach den betrieblichen Gegebenheiten des Auftragnehmers erforderlich ist. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

§ 10 Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften nur in folgenden Fällen:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten;
b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
2. Die in Ziff. 10.1 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In allen Fällen nicht vorsätzlicher Schadensverursachung haften wir mit Ausnahme der im vorstehenden Satz genannten Schäden nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens.

§ 11 Produkthaftung
1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
2. Außerdem wird sich der Auftragnehmer gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich der des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

§ 12 Sonstiges

1. Jeder Verweis auf Handelsbedingungen (wie EXW, FCA etc.) wird als Bezugnahme auf die entsprechenden Bedingungen der Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung angesehen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.